Anpassung Betriebsrenten

Eine Anpassung Betriebsrenten muss vom Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden. Hiermit wird sichergestellt, dass die Betriebsrente der Angestellten durch Inflation keinen Wertverlust erleidet und somit einen festen Wert bildet, wenn sie im Rentenalter zur Auszahlung kommt. Bei der Anpassung Betriebsrenten stehen dem Arbeitgeber verschiedene Methoden zur Verfügung.

Zunächst einmal kann die Betriebsrente, genau wie die Gehälter, der Inflation angepasst werden. Liegt jedoch die Anhebung der Gehälter unter der Inflationsrate, so kann auch die Anpassung Betriebsrenten entsprechend niedriger ausfallen. Der Arbeitgeber kann sich aber auch dazu entscheiden, die Betriebsrenten jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber von der inflationsorientierten Anpassung befreit.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf die regelmäßige Anpassung Betriebsrenten. Spätestens alle drei Jahre muss die Versorgung der Teuerungsrate angeglichen werden. Sollte ein Arbeitgeber sich außer Stande sehen, dieser Erhöhung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür den Betroffenen schriftlich darlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Erhöhung der betrieblichen Altersvorsorge bestehende Arbeitsplätze gefährden würde. In diesem Falle ist es die erste Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze zu sichern. Die Anpassung Betriebsrenten ist in diesem Falle von sekundärer Wichtigkeit. Auch bei einer drohenden Insolvenz kann die Anpassung Betriebsrenten ausgesetzt werden. Wird der Rentenempfänger schriftlich vom Betrieb von einer solchen Situation in Kenntnis gesetzt, kann er in einer Frist von drei Monaten gegen die Unterlassung der Anpassung Betriebsrenten Einspruch erheben. Erfolgt dieser Einspruch nicht in der angezeigten Frist, so wird angenommen, dass die Aussetzung der Rentenanpassung als gerechtfertigt anerkannt wurde.

Nur wenige Rentner wissen, das die Anpassung  Betriebsrenten legal betrachtet eine Holschuld des Rentners ist. Das heißt, dass der Rentenempfänger die Anpassung der Rente selbst einfordern muss. Zum Stichtag muss diese Rente beim Versorgungsträger angefordert werden. Geschieht das nicht, verliert der Rentner unter Umständen viel Geld. Eine Studie hat nämlich ergeben, dass ein großer Teil der Arbeitgeber von sich aus die Renten entweder in unzulänglichem Maße oder überhaupt nicht erhöht. Es lohnt sich also durchaus, sich selbst um die Anpassung der Betriebsrente zu kümmern.

Es ist auch nicht schwer, in Erfahrung zu bringen, um welchen Prozentsatz die Anpassung Betriebsrenten erfolgen muss. Dieser Prozentsatz richtet sich nämlich nach dem Kaufkraftverlust, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Als Betriebsrentner kann man sich hier über den aktuellen Stand informieren. Wichtig ist dabei auch, dass der Betriebsrentner seinen Anspruch in der dafür vorgesehenen Frist geltend macht. Erhebt man keinen Einspruch gegen eine nicht erfolgte oder unzureichende Anpassung Betriebsrenten innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag, so kann man den Nachholanspruch verlieren, das stillschweigende Zustimmung vorausgesetzt wird.

Es lohnt sich für den Rentner durchaus, seine Ansprüche alle drei Jahre geltend zu machen und notfalls auch einzuklagen. Wenn man von einer durchschnittlichen Inflation von zwei Prozent pro Jahr ausgeht, macht die Angleichung in drei Jahren bei einer Betriebsrente von tausend Euro im Monat immerhin eine monatliche Erhöhung von 60 Euro aus. Diesen Betrag sollte man sich alle drei Jahre auf keinen Fall entgehen lassen. Auf diese Weise kommt man mit der Rente besser aus und diese bleibt der Kaufkraft angepasst.

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